Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

SAGEM Group
Engineering-, Industrialisierungs- und Produktionsdienstleistungen (B2B)

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge über Engineering-, Beratungs-, Projektleitungs-, Fabrikplanungs-, Industrialisierungs- und sonstige technische Dienstleistungen zwischen der SAGEM Group (nachfolgend „Auftragnehmer“) und Unternehmern im Sinne von § 14 BGB (nachfolgend „Auftraggeber“).

Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprochen wird.

Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

2. Leistungsstruktur

Die SAGEM Group erbringt eigenständig Projektleitungs-, Koordinations- und Managementleistungen im Rahmen des jeweiligen Projekts.

Technische Planungs-, Engineering- oder Fertigungsleistungen werden – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – durch selbstständige Ingenieure oder Projektpartner erbracht.

Soweit Leistungen durch Dritte erbracht werden, kommt der entsprechende Vertrag unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Ingenieur zustande.

Die SAGEM Group übernimmt keine Gewährleistung für die fachliche Ausführung der durch Dritte erbrachten Leistungen, sofern diese nicht ausdrücklich als eigene Leistung übernommen wurden.

Eine gesamtschuldnerische Haftung der SAGEM Group gemeinsam mit dem jeweiligen Ingenieur oder Projektpartner ist ausgeschlossen, sofern keine ausdrückliche anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.

3. Vertragsschluss und Rangfolge

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Aufnahme der Leistungserbringung zustande.

Im Falle von Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:

  • Individueller Projektvertrag
  • Angebot / Leistungsbeschreibung
  • Diese AGB

4. Leistungsumfang und Projektstruktur

Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag.

Sofern nicht ausdrücklich als Werkleistung vereinbart, schuldet der Auftragnehmer eine fachgerechte Dienstleistung, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.

Das Projekt kann in Phasen unterteilt sein (z. B. Konzeptphase, Planungsphase, Implementierungsphase, Ramp-up-Phase).

Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen einer schriftlichen Change Order. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Anpassungen von Zeitplan und Vergütung zu verlangen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte Subunternehmer einzusetzen.

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt sämtliche zur Durchführung des Projekts erforderlichen Informationen, Unterlagen, Spezifikationen, Genehmigungen und Zugänge rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.

Verzögerungen aufgrund fehlender oder fehlerhafter Mitwirkung verlängern vereinbarte Fristen angemessen.

Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit seiner technischen Spezifikationen.

Entstehen Mehrkosten aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Angaben, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese gesondert abzurechnen.

6. Vergütung und Zahlungsbedingungen

Es gelten die im Vertrag vereinbarten Preise.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung nach Aufwand.

Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB.

Der Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zur Aufrechnung berechtigt.

7. Abnahmeverfahren

Eine Abnahme findet nur statt, sofern ausdrücklich eine Werkleistung vereinbart wurde.

Sofern eine Abnahme vereinbart ist, erfolgt diese nach schriftlicher Fertigstellungsanzeige.

Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen wesentliche Mängel schriftlich rügt.

Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

Mit Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

8. Gewährleistung

Für eigene Leistungen im Bereich Projektleitung und Koordination haftet die SAGEM Group nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB nichts anderes geregelt ist.

Für technische Leistungen, die durch selbstständige Ingenieure oder Projektpartner erbracht werden, bestehen Gewährleistungsansprüche ausschließlich gegenüber dem jeweiligen Leistungserbringer.

Die SAGEM Group haftet nicht für Planungs-, Berechnungs- oder Ausführungsfehler Dritter, sofern kein eigenes Auswahl- oder Überwachungsverschulden vorliegt.

9. Haftung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Die Gesamthaftung je Projekt ist – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – auf 100 % des jeweiligen Projektwerts begrenzt.

Die Haftung ist insgesamt auf maximal 100 % der im jeweiligen Vertragsjahr gezahlten Vergütung begrenzt.

Die Haftung für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, mittelbare Schäden oder Folgeschäden ist ausgeschlossen.

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Personenschäden bleibt unberührt.

Die Haftung der SAGEM Group für durch Dritte erbrachte Leistungen ist auf Fälle beschränkt, in denen ein schuldhaftes Auswahl-, Organisations- oder Überwachungsverschulden nachgewiesen wird.

10. Versicherung

Der Auftragnehmer unterhält eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme, die den typischen Risiken der vereinbarten Leistungen entspricht.

Auf Verlangen weist der Auftragnehmer das Bestehen einer entsprechenden Versicherung nach.

Eine weitergehende Haftung als in § 9 geregelt ist hierdurch nicht begründet.

11. Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte

Sämtliche im Rahmen des Projekts erstellten Arbeitsergebnisse bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Mit vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für eigene betriebliche Zwecke.

Eine Weitergabe oder Nutzung außerhalb des Projektzwecks bedarf der Zustimmung.

Know-how und Methoden verbleiben beim Auftragnehmer.

12. Vertraulichkeit

Beide Parteien verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller nicht öffentlichen Informationen.

Diese Pflicht gilt für die Vertragsdauer sowie fünf Jahre danach.

Ausnahmen gelten für öffentlich bekannte oder gesetzlich offenzulegende Informationen.

13. Compliance und Exportkontrolle

Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Einhaltung aller relevanten Gesetze, insbesondere Export- und Antikorruptionsvorschriften.

Der Auftragnehmer kann Leistungen bei rechtlichen Einschränkungen aussetzen.

14. Höhere Gewalt

Keine Partei haftet für Verzögerungen durch höhere Gewalt wie Naturkatastrophen, Krieg, Streiks oder Pandemien.

Dauert ein Ereignis länger als 90 Tage, kann der Vertrag beendet werden.

15. Vertragslaufzeit und Kündigung

Verträge enden mit vollständiger Leistungserbringung.

Dauerverträge können mit 30 Tagen Frist gekündigt werden.

Bei vorzeitiger Kündigung sind erbrachte Leistungen zu vergüten.

16. Streitbeilegung

Für internationale Auftraggeber erfolgt die Streitbeilegung über ein Schiedsverfahren in Frankfurt (ICC, Englisch).

Für deutsche Auftraggeber gilt der Gerichtsstand am Sitz der SAGEM GmbH.

17. Anwendbares Recht

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

18. Schlussbestimmungen

Änderungen bedürfen der Textform.

Rechte dürfen nur mit Zustimmung übertragen werden.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die übrigen Regelungen.

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